5.4 Der Beschwerdeführerin ist in der Person von Rechtsanwältin lic.iur. B.________, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Ihr ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts (unter Vorbehalt der Rückerstattung) eine Parteientschädigung zuzusprechen. 5.5 Die Beschwerdeführerin hat am 7. Februar 2013 eine Kostennote mit einem Arbeitsaufwand von Fr. 3'870.-- sowie Barauslagen von Fr. 36.--, zusammen Fr. 3'906.-- zzgl. MwSt von 8% entsprechend Fr. 312.50, insgesamt also Fr. 4'218.50 eingereicht.