5.3 Die Verfahrenkosten von insgesamt Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr inkl. Kanzleikosten und Barauslagen) sind somit dem Verfahrensausgang entsprechend 19 grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind indessen in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und mit Vorbehalt der Rückerstattungspflicht auf die Gerichtskasse zu nehmen.