4. Nachdem das Verwaltungsgericht die vorliegende Beschwerde beförderlich an die Hand genommen und beurteilt hat, erübrigt sich die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne des Antrages Ziff. 3. Der Beschwerdeführerin und ihren Kindern ist zum Verlassen des Kantons Schwyz eine Frist bis Ende Mai (31.5.) 2013 anzusetzen.