Gemäss dem Entscheid des Eheschutzrichters vom 26. November 2012 liegt die Obhut über die Kinder bei der Beschwerdeführerin; dem Ehegatten steht ein Besuchsrecht zu. Die Kontakte zu seinen Kindern kann der Ehegatte ohne weiteres mittels der modernen Kommunikationsmittel aus der Schweiz wahrnehmen, ebenso sein Besuchsrecht. Allenfalls kann ihm in Abänderung der eheschutzrichterlichen Massnahmen ein ausgedehnteres Ferienbesuchsrecht eingeräumt werden. Eine entsprechende Regelung zu treffen ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.