3.4.5 Die Unzumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ergibt sich auch nicht aus dem Weiterverbleib des Ehemannes in der Schweiz. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die in Einklang mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950 steht, kann der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil die familiäre Beziehung mit seinen Kindern nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts.