Mit der Verwarnung wurde die Androhung "ausländerrechtlich schwererwiegende[r] Massnahmen in Form des Widerrufs Ihrer Niederlassungsbewilligung" verbunden. Im Sinne der Verwarnung (sowie der Erwägungen des Regierungsrates) ist die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin "seit Jahren ihren öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen finanziellen Verpflichtungen nicht bzw. nur ungenügend" nachgekommen ist, nicht unbegründet. Das straf- und betreibungsrechtliche Verhalten der Beschwerdeführerin spricht somit grundsätzlich ebenfalls gegen einen weiteren Verbleib in der Schweiz.