3.4.3 Von erheblichem Gewicht im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist im Weiteren der Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 19. August 2011 vom Amt für Migration des Kantons Luzern verwarnt wurde (AMF-act. 188). Mithin ist ihr ausländerrechtlicher Status auch im Herkunftskanton nicht unbelastet. Dieser Verwarnung lagen insbesondere zwei Strafverfügungen des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 21. Februar 2000 und 7. Juli 2004 sowie ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 des Kantons Luzern vom 12. Juli 2011 zugrunde, mit welchen die Beschwerdeführerin für verschiedene Ladendiebstähle sanktioniert worden war.