3.4.1 Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung fällt die Sozialhilfeabhängigkeit in prognostischer Hinsicht ins Gewicht. Entscheidend ist mithin nicht die Abhängigkeit in der Vergangenheit, sondern ob die Befürchtung berechtigt ist, dass auch für die weitere Zukunft Unterstützung geleistet werden muss (Bundesgerichtsurteile 2C_761/2009 vom 18.5.2010 Erw. 7.1 mit Hinweisen). Dies trifft vorliegend zu, wie vorstehend dargelegt wurde.