Geiser (a.a.O., Rz. 7.246) führen u.a. unter Bezugnahme auf den erwähnten BGE 127 II 177 aus, es genüge, "dass ein Widerrufsgrund aus Sicht des Zweitkantons vorliegt und ein Widerruf aus Sicht des Zweitkantons verhältnismässig wäre, wobei keine Rolle spielen darf, dass eine Anwesenheit im Erstkanton weiterhin möglich wäre". Nichts anderes wird im VGE III 2009 7 vom 8. April 2009 (Erw. 2.2.2) festgehalten (vgl. auch Weisung "I.3 Aufenthaltsregelung" des Bundesamtes für Migration, Ziff. 3.1.8.2.1, wonach eine Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig sein muss; vgl. vorstehend Erw.