der den Widerruf oder das Erlöschen der ursprünglich erteilten Niederlassungsbewilligung rechtfertigen würde. Im konkreten Fall monierte das Bundesgericht (Erw. 3.c), das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht habe "nur geprüft, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, wieder in den Kanton Zürich zurückzukehren, was für die Verweigerung des Kantonswechsels nicht ausreicht, denn es müsste die Ausweisung aus der Schweiz im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG sich als verhältnismässig erweisen". Uebersax/ Rudin/ Hugi Yar/ Geiser (a.a.