15 Es ist zwar fraglich, ob bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit "der Frage, ob eine Rückkehr des Betroffenen in seinen bisherigen Kanton möglich und zumutbar ist, ebenfalls Bedeutung zugemessen werden" darf (Erw. 4.1; so auch die Auffassung der Fürsorbebehörde, Vernehmlassung S. 7 Ziff. 26). In BGE 127 II 177 (Erw. 3.a) hat das Bundesgericht erwogen, die Niederlassungsbewilligung dürfe im neuen Kanton nicht mit der Begründung verweigert werden, dass der Gesuchsteller im bisherigen Kanton verbleiben könne. Es müsse vielmehr ein Ausweisungsgrund aus der Schweiz gegeben sein oder ein allgemeiner Grund,