Angesichts der Gewaltanwendungen ihres Ehemannes sei der Wunsch nach einer räumlichen Trennung durchaus verständlich. Indes habe die Beschwerdeführerin abgesehen von ihrer Schwester keinen Bezug zum Kanton Schwyz, zumal die nötige räumliche Distanz auch im grossen Kanton Luzern möglich wäre. Angesichts der eher grosszügigen Besuchsregelung scheine die Situation mit ihrem Ehemann nicht derart schwierig, dass es ihr nicht zumutbar wäre, im Kanton Luzern zu wohnen (Erw. 4.4.2). Die Beschwerdeführerin erleide durch die Verweigerung des Kantonswechsels keine nennenswerte Nachteile (Erw. 4.4.3).