3.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid die Verhältnismässigkeit bejaht. Es sei nicht ersichtlich, dass sich in absehbarer Zeit an der Sozialhilfeabhängigkeit etwas ändern könnte (Erw. 4.2). Die Beschwerdeführerin habe betreibungsrechtlich und strafrechtlich immer wieder zu Klagen Anlass gegeben (Erw. 4.3). Trotz ihrer vierzehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz verfüge sie nicht über gute Deutschkenntnisse (Erw. 4.4.1). Angesichts der Gewaltanwendungen ihres Ehemannes sei der Wunsch nach einer räumlichen Trennung durchaus verständlich.