Indes kann nicht von einer hohen wirtschaftlichen (Eigen-)Versorgungskapazität des Ehemannes ausgegangen werden. Ein Indiz hierfür ergibt sich aus dem eheschutzrichterlichen Entscheid vom 26. November 2012. Der Ehemann verfügte - wie auch die Beschwerdeführerin - nicht über die notwendigen Mittel (unter Einrechnung eines Zuschlags von 20% auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag) für die Prozessfinanzierung (S. 4 Erw. 5.2 des eheschutzrichterlichen Entscheids vom 26.11.2012) und lebt folglich an der Grenze zum Existenzminimum.