Aus den Akten (AMF-act. 124) ergibt sich, dass er (2004) als Möbelschreiner tätig war/ist. Ein erstes Gesuch betreffend den Familiennachzug wurde von der Fremdenpolizei des Kantons Luzern mit Verfügung vom 18. September 1997 abgewiesen, weil der Ehemann "seit längerer Zeit keiner geregelten Erwerbstätigkeit" nachging (AMF-act. 84). Zwar änderte sich dies in der Folge und der Familiennachzug wurde im Februar 1999 bewilligt bzw. die Beschwerdeführerin erhielt eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Ingress lit. A). Indes kann nicht von einer hohen wirtschaftlichen (Eigen-)Versorgungskapazität des Ehemannes ausgegangen werden.