Die von der Fürsorgebehörde erwähnte Notwendigkeit der Installation einer Hausaufgabenhilfe als schulische Unterstützungsmassnahme sowie eine im Herbst 2012 an die Vormundschaftsbehörde ergangene Gefährdungsmeldung (Vernehmlassung S. 6 f. Ziff. 24) weisen auf eine Überforderungssituation der Beschwerdeführerin bei ihren Betreuungsaufgaben hin, welche einer möglichen Arbeitsaufnahme ebenfalls im Wege steht.