An der Richtigkeit dieser Beurteilung der hierzu als Fachbehörde geeigneten Opferhilfe ist nicht zu zweifeln. Da der gesundheitliche Zustand, wie aus den erwähnten Arztberichten hervorgeht, massgeblich durch die familiäre Situation bzw. das nach wie vor bestehende Gewalt- und Bedrohungspotential des Ehemannes bedingt ist, kann auch nicht von einer wesentlichen Besserung der Verfassung der Beschwerdeführerin und insbesondere mit einer baldigen (teilweisen) Arbeitsaufnahme gerechnet werden. Das angesprochene Gewaltpotential des Ehemannes wurde aktuell durch den im Ingress (lit. G) erwähnten Übergriff bestätigt.