Konkrete Hinweise auf eine Verbesserung der Lebenssituation und insbesondere auch der geltend gemachten gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin lassen sich indes weder den Akten noch den Ausführungen in der Beschwerde entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass sich die Beschwerdeführerin bereits in der Zeit vom 14. September 2011 bis zum 16. Mai 2012 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befand, wobei neben