Beschwerdeführerin macht nur geltend, "die sehr belastende persönliche Situation" sei "angemessen zu berücksichtigen". Nach einer Stabilisierung der Lebenssituation und einer sich weiterhin verbessernden Einbettung in die neue Umgebung könne mit einem Ausbau der Erwerbstätigkeit gerechnet werden (Beschwerde S. 6 Ziff. 14.3).