Dies wird auch durch den folgenden aktenkundigen Sachverhalt bestätigt: Mit Beschluss vom 31. Oktober 2012 erwog die Fürsorgebehörde (Fürsorgebehördeact. 7), nachdem das jüngste Kind im November 2012 das dritte Altersjahr erreicht habe, könnten der Beschwerdeführerin Arbeitsbemühungen zugemutet werden (was in Einklang mit den SKOS-Richtlinien, 4. überarbeitete Ausgabe April 2005, steht [lit. C.1.3]). Sie sei uneingeschränkt arbeitsfähig. Hierauf wurde der Beschwerdeführerin am 15. November 2012 eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. November 2012 infolge Krankheit bescheinigt (Fürsorgebehörde-act. 8). In der Beschwerde wird diese Arbeitsunfähigkeit nicht thematisiert. Die