2.5.4 Im Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass es der Beschwerdeführerin "psychisch gar nicht gut" gehe und sie sich, wie auch die jüngere Tochter, in psychiatrischer Behandlung befinde (Bericht der Opferhilfe, Beratungsstelle Kanton Schwyz Kanton Uri, vom 30.7.2012 = AMF-act. 69 = 51). Dieser Umstand dürfte nicht nur die Betreuung der Kinder erschweren, sondern insbesondere auch einer Arbeitsaufnahme bis auf Weiteres hinderlich sein.