26) lediglich eine Teilzeitbeschäftigung möglich wäre, die zudem zwangsläufig im Tieflohnsegment liegen würde, womit das Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin nur geringfügig entlastet würde. Allfällige Auslagen für die stunden- oder tageweise Fremdbetreuung der Kinder während der Arbeitszeit wie auch während einer allfälligen Stellensuche und der allfälligen Teilnahme an Integrationsmassnahmen, welche sich im Falle der Beschwerdeführerin ebenfalls aufdrängten, müssten ebenfalls von der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen werden (vgl. Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe, überarbeitete Ausgabe Januar 2013, C.1.3).