11 Es ist der Fürsorgebehörde beizupflichten (Vernehmlassung S. 6 oben), dass unter den gegebenen Voraussetzungen sowie der geringen Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin (vgl. AMF-act. 42; dessen sich die Beschwerdeführerin bewusst ist, vgl. AMF-act. 26) lediglich eine Teilzeitbeschäftigung möglich wäre, die zudem zwangsläufig im Tieflohnsegment liegen würde, womit das Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin nur geringfügig entlastet würde.