Die Beschwerdeführerin hat zwar gemäss ihren Angaben in ihrer Heimat den Beruf einer Schneiderin erlernt (AMF-act. 155). Über eine berufliche Praxis verfügt sie indessen nicht, nachdem sie bereits mit 16 Jahren heiratete, sich danach unverzüglich (vorerst erfolglos; vgl. AMF-act. 150, 158 ff.) im Rahmen des Familiennachzuges um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz bemühte und mit 19 Jahren zum ersten Mal Mutter wurde. Ab dem 13. November 2006 ging sie vorübergehend einer im Stundenlohn entschädigten Erwerbstätigkeit als Betriebsmitarbeiterin bei der M.________ AG in Sursee nach (AMF-act. 62).