Monatlich kann die Beschwerdeführerin somit (ab 1.4.2013) mit eheschutzrichterlich dem Beschwerdeführer auferlegten Unterhaltszahlungen von Fr. 2'353.-- zu (2 x [Fr. 300.-- + Fr. 210.--] + 2 x [Fr. 300.-- + Fr. 200.--] + 1/12 von Fr. 4'000.--) rechnen. Es bleibt folglich ein monatlicher Fehlbetrag zu Lasten der kommunalen Fürsorge von (mindestens) Fr. 2'000.-- (Fr. 4'363.65 ./. Fr. 2'353.-- = Fr. 2'010.65) bzw. Fr. 24'000.-- pro Jahr.