2.5.1 Die Beschwerdeführerin musste vom 13. Juni 2012 bis 18. Januar 2013 (7 Monate) von der Fürsorgebehörde mit Fr. 30'017.40 unterstützt werden (Fürsorgebehörde-act. 9: Fr. 32'337.40 abzüglich einer Zahlung des Ehemannes am 8. Januar 2013 von Fr. 2'320.--, vgl. Vernehmlassung der Fürsorgebehörde S. 6). 2.5.2 Die Fürsorgebehörde L.________ hat gestützt auf die SKOS-Richtlinien einen monatlichen Bedarf der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder von (mindestens) Fr. 4'363.65 ermittelt (Fürsorgebehörde-act. 4 [Monat Januar 2013]).