daher schwierig sein, eine Arbeitsstelle zu finden, wobei bestenfalls Chancen auf eine solche im Niedriglohnbereich bestünden. Eine Teilzeitarbeit in diesem Bereich würde die Beschwerdeführerin nur gering entlasten, zumal auch allfällige Betreuungskosten des dreijährigen und allenfalls der übrigen Kinder zu berücksichtigen wären. Es sei insgesamt mit einer noch länger andauernden Zeit wirtschaftlicher Hilfe zu rechnen (Erw. 3.3). Die Abhängigkeit sei auch als erheblich zu qualifizieren (Erw. 3.4 f.).