Mangels Leistungsfähigkeit des Ehemannes erhalte sie für sich keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag. Sie erhalte jedoch im Jahr 2012 Fr. 2'000.-- und ab 2013 Fr. 4'000.-- des dem Ehemann jeweils ausbezahlten 13. Monatslohnes. Die Beschwerdeführerin selber sei erwerbslos und verfüge