2.3 Nach der zum Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. d des mit der Inkraftsetzung des AuG aufgehobenen Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG) vom 26. März 1931 entwickelten und für Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG weiter geltenden Praxis ist der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen.