- die Voraussetzungen nach Art. 62 lit. a oder b AuG erfüllt sind (Art. 63 Abs. 1 lit. a); d.h., wenn - die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 lit. a AuG); - die Ausländerin oder Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vom 21. Dezember 1937 angeordnet wurde;