1.6 Aus dem Hinweis auf den RRB Nr. 1645 vom 7. Dezember 2004 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten herleiten (Beschwerde S. 4 Ziff. 8 mit Beilage 5). In jenem Entscheid wurde die generelle Delegation von Kompetenzen, d.h. das präsidiale Handeln selbst in Fällen ohne zeitliche Dringlichkeit und ohne nachträgliche Genehmigung durch das Kollegium, an den Fürsorgepräsidenten als unzulässig erachtet (Erw. 1.6). Hiervon zu unterscheiden ist der vorliegende Sachverhalt. 1.7 Zusammenfassend war und ist die Legitimation des Präsidenten der Fürsorgebehörde bzw. der Fürsorgebehörde zur Beschwerdeführung gegeben.