1.5 Der Umstand, dass der Präsident der Fürsorgebehörde die Beschwerde versehentlich nicht an der ersten ordentlichen Sitzung (31.10.2012) nach der Beschwerdeerbung, sondern erst am 5. Dezember 2012 genehmigen liess, ändert nichts an der Rechtsgültigkeit der Beschwerde. Im Übrigen hat selbst der Gemeinderat mit Beschluss vom 21. Januar 2013 die (bisherigen) Handlungen des Fürsorgepräsidenten bzw. der Fürsorgebehörde genehmigt und diese überdies beauftragt, "die Gemeinde weiterhin im laufenden Rechtsmittelverfahren zu vertreten" (Fürsorgebehörde-act. 10).