1.4.2 Im vorerwähnten EGV-SZ 2003 B 16.2 hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass eine Präsidialverfügung nicht erst mit der Zustimmung der Kollegialbehörde in Rechtskraft erwächst. Sinngemäss wurde damit zum Ausdruck gebracht, dass einem Präsidialbeschluss keine Suspensivwirkung zukommt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Gesetz (§ 53 Abs. 2 GOG). 1.4.3 Die Rüge der Beschwerdeführerin, es fehle die Unterschrift des Gemeindeschreibers, was die Beschwerde auch formungültig mache, ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen unbehelflich. Bei vorsorglichen Anordnungen wird dessen Unterschrift nicht gefordert.