1.4.1 Die vorstehenden Überlegungen zur zeitlichen Problematik haben ihre Geltung auch für die präsidialiter beim Regierungsrat eingereichte Beschwerde 6 der Fürsorgebehörde. Im Milizsystem organisierte Kollegialbehörden können vielfach nicht rechtzeitig einberufen werden (vgl. EGV-SZ 2003 B 16.2 Erw. 4). Vorliegend kommt hinzu, dass die 20-tägige Beschwerdefrist zu einem wesentlichen Teil in die vom 29. September 2012 bis 14. Oktober 2012 dauernden Herbstferien fiel, was die Einberufung einer Milizbehörde nicht erleichtert.