Es kann indessen nicht die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein, Beschwerden von Gemeinden regelmässig an dieser terminlichen Problematik scheitern zu lassen. Zudem spricht auch die bereits angesprochene Tatsache, dass es sich bei den Fürsorgebehörden um eine vom kantonalen Gesetzgeber vorgesehene kommunale Behörde handelt, für eine erhöhte Legitimität dieser Behörde, stellvertretend für den Gemeinderat im Interesse der Gemeinde zu handeln. Beachtlich ist schliesslich auch der Umstand, dass die Fürsorgebehörde von Gesetzes wegen von einem Mitglied des Gemeinderates präsidiert wird, der die Beschwerde im konkreten Fall auch unterzeichnet hat.