1.3.6 Zum gleichen Ergebnis gelangt man aus praktischen Überlegungen. Müsste die Fürsorgebehörde - wie dies offensichtlich der Auffassung der Beschwerdeführerin entspricht - zunächst im Sinne von § 47 GOG Bericht und Antrag an den Gemeinderat stellen, wäre die Beschwerdefrist von 20 Tagen unter keinen Umständen zu wahren, zumal es sich sowohl beim Gemeinderat L.________ wie auch bei der Fürsorgebehörde L.________ nicht um professionelle, stets verfügbare Gremien handelt. Es kann indessen nicht die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein, Beschwerden von Gemeinden regelmässig an dieser terminlichen Problematik scheitern zu lassen.