Die Wohngemeinde ist zahlungspflichtig für Personen mit Wohnsitz im Kanton (§ 19 Abs. 1 ShG). Mithin muss es der Fürsorgebehörde auch zustehen, die Rechtmässigkeit der Wohnsitznahme einer Person, die um Sozialhilfe ersucht, im Rahmen der vom Gesetz in nicht abschliessender Weise an sie delegierten Aufgaben - in Vertretung der Gemeinde - überprüfen zu lassen.