1.3.5 Der Grundsatz der Subsidiarität prägt die Sozialhilfe (§ 2 ShG). Die Fürsorgebehörden haben diesem Grundsatz entsprechend eine hohe Beachtung zu schenken. Der Vorrang der privaten Hilfe steht letztlich im Zeichen des haushälterischen Umganges mit den öffentlichen Finanzmitteln, wozu die Gemeinden durch das Gesetz über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden (SRSZ 153.100) vom 27. Januar 1994 verpflichtet sind (vgl. § 2 und § 5 f.). Dies wird durch die Aufsichtsfunktion der Fürsorgebehörde sichergestellt. Die Wohngemeinde ist zahlungspflichtig für Personen mit Wohnsitz im Kanton (§ 19 Abs. 1 ShG).