Abs. 2 der Verfassung des Kantons Schwyz [KV; SRSZ 100.100] vom 24.11.2010). 5 1.3.4 Grenzen der Aufgabenübertragung bestehen in quantitativer und qualitativer Hinsicht insoweit, als die Behördenorganisation nicht derart ausgebaut wird, dass der Zuständigkeitsbereich der Gemeindevorsteherschaft vollständig ausgehöhlt würde (vgl. H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl., Zürich 2000, § 56 N 2.3). Dies kann bei einer vom (übergeordneten) Recht vorgeschriebenen Behörde mit ebenfalls vom Recht vorgegebenen Kompetenzen grundsätzlich a priori nicht der Fall sein.