Aus der Nichterwähnung der Beschwerdeführung als Aufgabe der Fürsorgebehörde kann nicht geschlossen werden, dass diese zur Einreichung der Beschwerde an den Regierungsrat - in Vertretung der Gemeinde - nicht befugt war (vgl. Beschwerde s. 4 Ziff. 8). Wäre eine explizite gesetzliche Grundlage für die Beschwerdeerhebung erforderlich, müsste auch die Beschwerdebefugnis des Gemeinderates grundsätzlich in Frage gestellt werden. Indessen leitet sich dessen Beschwerdebefugnis aus der verfassungsmässig geschützten Gemeindeautonomie ab (vgl. Art. 50 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999 sowie § 69