1.3.3 In § 8 ShG wird der Aufgabenkreis der Fürsorgebehörde umschrieben. Ihr obliegen unter anderem insbesondere die Aufsicht über die öffentliche Sozialhilfe in der Gemeinde sowie Bezeichnung der Stelle, welche Sozialhilfe gewährt (lit. a), die Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe (lit. b) sowie die Geltendmachung von familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüchen sowie von Rückerstattungsansprüchen (lit. d).