1.3.2 Die Gemeinde ist verpflichtet, die vom kantonalen Recht vorgesehenen Kommissionen zu bestellen (§ 43 Abs. 1 GOG). Die Kommissionen haben, soweit ihnen nicht durch Bundesrecht oder kantonales Recht Entscheidungsbefugnisse eingeräumt sind, dem Gemeinderat Bericht und Antrag zu stellen (§ 47 Abs. 1 GOG). Die Bestellung einer Fürsorgebehörde durch die Gemeinden schreibt § 7 ShG vor. Sie ist von einem Mitglied des Gemeinderates zu präsidieren (§ 7 Abs. 2 ShG).