SRSZ 152.100] vom 29.10.1969). Solche Verfügungen hat er dem Gemeinderat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung zu unterbreiten (§ 53 Abs. 2 GOG). Die gleiche Regelung gilt für vorsorgliche Verfügungen der Präsidenten von Kommissionen, welchen selbständige Befugnisse zukommen (§ 53 Abs. 2 GOG). Gemäss den vom Gemeinderat L.________ erlassenen "Weisungen für Behörden und Kommissionen" (Art. 5) vom 13. September 2004 ist der Kommissionspräsident zu vorsorglichen Verfügungen und Anordnungen verpflichtet, sofern der Kommission selbständige Befugnisse zukommen.