1.3.1 Der Gemeinderat ist das vollziehende und verwaltende Organ der Gemeinde. Er vertritt die Gemeinde nach aussen. Der Gemeindepräsident führt mit dem Gemeindeschreiber namens des Gemeinderates die rechtsverbindliche Unterschrift (§ 31 Abs. 1-3 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden 4 und Bezirke [GOG; SRSZ 152.100] vom 29.10.1969). Kann der Gemeinderat nicht rechtzeitig einberufen werden, so ist der Gemeindepräsident zu vorsorglichen Verfügungen und Anordnungen verpflichtet (§ 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke [GOG; SRSZ 152.100] vom 29.10.1969).