Die Beschwerdeführung gegen Verfügungen anderer Behörden gehöre gemäss § 8 des Gesetzes über die Sozialhilfe (ShG; SRSZ 380.100) vom 18. Mai 1983 nicht zum Aufgabenbereich der Fürsorgebehörde (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 7 ff.). 1.2 Es wird nicht bestritten, dass die Gemeinde L.________ grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung an den Regierungsrat befugt war (angefochtener Entscheid Erw. 1.3 f.).