1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verfügung des AMF vom 20. September 2012 sei nicht ordnungsgemäss angefochten worden. Die Fürsorgebehörde sei zur Beschwerdeerhebung nicht befugt. Die Beschwerde sei nicht vom Gemeindepräsidenten und vom Gemeindeschreiber unterzeichnet worden. Zudem sei die Beschwerde nur vom Präsidenten und daher nicht rechtsgenüglich unterzeichnet worden. Des Weiteren sei das Vorgehen des Präsidenten von der Gesamtbehörde erst am 5. Dezember 2012, d.h. nach Ablauf der Beschwerdefrist, genehmigt worden. Die Beschwerdeführung gegen Verfügungen anderer Behörden gehöre gemäss § 8 des Gesetzes über die Sozialhilfe (ShG;