4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und es sei ihr die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu ernennen. 3 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staats. F. Das AMF teilt dem Verwaltungsgericht am 14. Januar 2013 unter gleichzeitiger Einreichung der Akten seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Das Sicherheitsdepartement stellt mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2013 folgende Anträge: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.