{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2013-5_2013-02-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4f20386fbbb45ec8661db2aa5c9248f9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2013-5_2013-02-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2013_5_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f257a5f04ecda999975afbae5fb370cd0863f47df928a1f8447564017e2deda06d1977571c0999dd77c40a2756f89d2285d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f257a5f04ecda999975afbae5fb370cd0863f47df928a1f8447564017e2deda06d1977571c0999dd77c40a2756f89d2285d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2013_5", "Checksum": "5ff20908dc9ab02a0bd4664989e4d428"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2013 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 13.02.2013 III 2013 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 13.02.2013 III 2013 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 13.02.2013 III 2013 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht (Kantonswechsel) | Ausländerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:18:25", "Checksum": "9156af0e82263b6bf6986c0317d0098b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 13.02.2013 III 2013 5\nRegeste:\nAusländerrecht (Kantonswechsel) | Ausländerrecht\n\nGemäss dem Entscheid des Eheschutzrichters vom 26. November 2012 liegt die\nObhut über die Kinder bei der Beschwerdeführerin; dem Ehegatten steht ein\nBesuchsrecht zu. Die Kontakte zu seinen Kindern kann der Ehegatte ohne\nweiteres mittels der modernen Kommunikationsmittel aus der Schweiz\nwahrnehmen, ebenso sein Besuchsrecht. Allenfalls kann ihm in Abänderung\nder eheschutzrichterlichen Massnahmen ein ausgedehnteres\nFerienbesuchsrecht eingeräumt werden. Eine entsprechende Regelung zu\ntreffen ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine besonders\nenge Beziehung des Vaters zu seinen Kindern in affektiver Hinsicht kann\nangesichts seiner notorischen Gewaltausbrüche ohne weiteres verneint werden.\nHinzuweisen ist, dass nicht nur alles \"rausgekommen sei\", weil die älteste\nTochter in der Schule von Misshandlungen zu erzählen begann, sondern dass er\nseine Kinder auch schlug und die ganze Familie Angst vor dem Vater hat (vgl.\n\n18\nAMF-act. 69; RR-act. III/01 Beilage 6 [A_______] = 2. Sozialbericht Kinder ___\nder Vormundschaftsbehörde L.________ vom 23.10.2012).\n\n3.5 Insgesamt ist somit auch die Verhältnismässigkeit eines Widerrufs der\nNiederlassungsbewilligung aus der Optik des Kantons Schwyz gegeben.\n\nDer Regierungsrat hat den Zuzug der Beschwerdeführerin in den Kanton Schwyz\nzu Recht nicht bewilligt.\n\n4. Nachdem das Verwaltungsgericht die vorliegende Beschwerde beförderlich\nan die Hand genommen und beurteilt hat, erübrigt sich die Anordnung einer\nvorsorglichen Massnahme im Sinne des Antrages Ziff. 3. Der\nBeschwerdeführerin und ihren Kindern ist zum Verlassen des Kantons Schwyz\neine Frist bis Ende Mai (31.5.) 2013 anzusetzen.\n\n5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. auch § 75 Abs. 1 und 2 der Verordnung\nüber die Verwaltungsrechtspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974) hat die\nbedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf\nunentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist,\nhat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. BGE 130 I\n180 Erw. 2.2; BGE 128 I 225 Erw. 2.3; BGE 124 I 1 Erw. 2a, 122 I 271 Erw. 2).\nDie Vertretungskosten trägt das Gemeinwesen, soweit sie nicht eine andere Partei tragen muss (§ 75 Abs. 2 VRP). Vermag eine Partei, der die unentgeltliche\nProzessführung oder Vertretung bewilligt wurde, die Kosten und die Entschädigung zu decken, so ist sie zur Rückzahlung an die Gerichtskasse verpflichtet. Die\nRückzahlungspflicht erlischt zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides (§ 75 Abs. 3 VRP).\n\n5.2 Die Beschwerde kann nicht als aussichtslos betrachtet werden. Dies ergibt\nsich bereits aus dem Umstand, dass das Amt für Migration mit Verfügung vom\n20. September 2012 den Kantonswechsel bewilligt hatte und der Regierungsrat\nauf die Beschwerde der Fürsorgebehörde hin zu einer anderen Beurteilung\ngelangte. Ebenso ist die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung in sachlicher\nwie auch rechtlicher Hinsicht zu bejahen. Hinzu kommen die mangelhaften\nDeutschkenntnisse der Beschwerdeführerin. Die Bedürftigkeit der\nBeschwerdeführerin kann aufgrund deren Sozialhilfeabhängigkeit ohne weiteres\nbejaht werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege (unentgeltliche Prozessführung; unentgeltliche\nRechtsverbeiständung) sind gegeben.\n\n5.3 Die Verfahrenkosten von insgesamt Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr inkl. Kanzleikosten und Barauslagen) sind somit dem Verfahrensausgang entsprechend\n19\ngrundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind indessen in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und mit Vorbehalt der Rückerstattungspflicht auf die Gerichtskasse zu nehmen.\n\n5.4 Der Beschwerdeführerin ist in der Person von Rechtsanwältin lic.iur.\nB.________, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Ihr ist zu Lasten\ndes Verwaltungsgerichts (unter Vorbehalt der Rückerstattung) eine\nParteientschädigung zuzusprechen.\n\n5.5 Die Beschwerdeführerin hat am 7. Februar 2013 eine Kostennote mit einem Arbeitsaufwand von Fr. 3'870.-- sowie Barauslagen von Fr. 36.--, zusammen\nFr. 3'906.-- zzgl. MwSt von 8% entsprechend Fr. 312.50, insgesamt also\nFr. 4'218.50 eingereicht.\n\nDie Vergütung an die Rechtsanwälte für die Parteivertretung vor den Gerichtsbehörden richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ\n280.411) vom 27. Januar 1975. Im Rahmen der im GebT festgesetzten Mindestund Höchstansätze ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer\nSchwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebT). Für das Honorar im Verfahren\nvor Verwaltungsgericht sieht § 14 GebT einen Rahmen von Fr. 300.-- bis\nFr. 8'400.-- vor. Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit\nund ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung\nder Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebT). Über die Angemessenheit\nder Kostennote ist nach dem GebT zu befinden, wenn der Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter tätig ist (§ 6 Abs. 3 lit. b GebT).\n\n"}