{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2013-5_2013-02-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4f20386fbbb45ec8661db2aa5c9248f9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2013-5_2013-02-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2013_5_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f257a5f04ecda999975afbae5fb370cd0863f47df928a1f8447564017e2deda06d1977571c0999dd77c40a2756f89d2285d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f257a5f04ecda999975afbae5fb370cd0863f47df928a1f8447564017e2deda06d1977571c0999dd77c40a2756f89d2285d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2013_5", "Checksum": "5ff20908dc9ab02a0bd4664989e4d428"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2013 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 13.02.2013 III 2013 5\nRegeste:\nAusländerrecht (Kantonswechsel) | Ausländerrecht\n\n 16\n3.4.2 Für einen Weiterverbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz spricht\nihre Anwesenheitsdauer von nunmehr rund 14 Jahren. Hingegen bestehen keine\nAnhaltspunkte für eine Integration in die hiesigen Verhältnisse. Eine solche wird\nin der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Die geringen Deutschkenntnisse\nwie auch die fehlende berufliche Tätigkeit - bis auf die vorerwähnte nur kurze Zeit\nwährende Arbeitstätigkeit im Jahre 2006 - sind ebenfalls Ausdruck und auch\nFolge einer fehlenden Integration. Es bestehen auch keine Hinweise, dass die\nBeschwerdeführerin Bezugspersonen oder Umgang mit Personen hätte, die nicht\naus dem eigenen familiären Umfeld (Cousin, Tante, Onkel und Schwester, vgl.\nIngress lit. A; AMF-act. 177 [Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4./5.7.2012])\nbzw. namentlich demjenigen ihres Ehemannes, mit denen sie sich indes\noffenkundig nicht versteht, stammen.\n\n3.4.3 Von erheblichem Gewicht im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit\nist im Weiteren der Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 19. August 2011\nvom Amt für Migration des Kantons Luzern verwarnt wurde (AMF-act. 188).\nMithin ist ihr ausländerrechtlicher Status auch im Herkunftskanton nicht\nunbelastet. Dieser Verwarnung lagen insbesondere zwei Strafverfügungen des\nAmtsstatthalteramtes Luzern vom 21. Februar 2000 und 7. Juli 2004 sowie ein\nStrafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 des Kantons Luzern vom 12. Juli\n2011 zugrunde, mit welchen die Beschwerdeführerin für verschiedene\nLadendiebstähle sanktioniert worden war. Überdies wurde in der Verwarnung auf\nBetreibungen in der Höhe von insgesamt rund Fr. 13'500.-- hingewiesen. Mit der\nVerwarnung wurde die Androhung \"ausländerrechtlich schwererwiegende[r]\nMassnahmen in Form des Widerrufs Ihrer Niederlassungsbewilligung\"\nverbunden. Im Sinne der Verwarnung (sowie der Erwägungen des\nRegierungsrates) ist die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin \"seit Jahren\nihren öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen finanziellen Verpflichtungen nicht\nbzw. nur ungenügend\" nachgekommen ist, nicht unbegründet. Das straf- und\nbetreibungsrechtliche Verhalten der Beschwerdeführerin spricht somit\ngrundsätzlich ebenfalls gegen einen weiteren Verbleib in der Schweiz.\n\n3.4.4 Die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin (mit ihren\nKindern) in die Heimat wird in der Beschwerde namentlich mit der\nAufenthaltsdauer in der Schweiz und der Behauptung einer\n\"unverhältnismässigen Härte\" begründet (Beschwerde S. 7 Ziff. 16). Es ist\nzutreffend, dass eine Rückkehr in die Heimat die Beschwerdeführerin hart trifft.\nIndes lässt sich hieraus nicht ableiten, dass eine Rückkehr auch unzumutbar ist.\nDie diesbezügliche Zumutbarkeit ergibt sich bereits (und zwangsläufig) aus der\nfehlenden Integration in die hiesigen Verhältnisse. In ihrer Heimat wohnen ihre\n\n17\nnächsten Verwandten (Eltern; vgl. AMF-act. 164); jedenfalls wird nichts\nGegenteiliges behauptet. Die Kinder sind in einem Alter, in welchem eine\nAngewöhnung an ein neues Umfeld noch leicht fällt. Zudem ist davon\nauszugehen, dass sie, da beide Elternteile dem gleichen Kulturraum\nentstammen, auch ihrer Landessprache mächtig sind. In erwerblicher Hinsicht\nkann der Beschwerdeführerin zu gute kommen, dass sie in ihrer Heimat eine\nLehre als Schneiderin absolviert hat, eine Tätigkeit, die dort möglicherweise\ngefragter ist als in der Schweiz.\n\n3.4.5 Die Unzumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer\nKinder ergibt sich auch nicht aus dem Weiterverbleib des Ehemannes in der\nSchweiz. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die in Einklang mit\nArt. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\n(EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950 steht, kann der nicht sorge- bzw.\nobhutsberechtigte ausländische Elternteil die familiäre Beziehung mit seinen\nKindern nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm\neingeräumten Besuchsrechts. Um dieses Besuchsrecht wahrnehmen zu können,\nist nicht von vornherein erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft\nim selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt.\nAnders verhält es sich nur, wenn unter anderem in affektiver Hinsicht besonders\nenge Beziehungen bestehen (Bundesgerichtsurteile 2C_915/2011 vom\n24.4.2012 Erw. 3.3.2; 2C_298/2012 vom 5.4.2012 Erw. 2.1.2; 2C_712/2009 vom\n12.4.2010 Erw. 4.3). Diese Rechtsprechung muss auch für den (umgekehrten)\nFall gelten, wo der Elternteil, dem ein Besuchsrecht eingeräumt wurde, in der\nSchweiz verbleibt, während der obhutsberechtigte Elternteil die Schweiz zu\nverlassen hat.\n\n"}