{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2013-5_2013-02-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4f20386fbbb45ec8661db2aa5c9248f9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2013-5_2013-02-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2013_5_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f257a5f04ecda999975afbae5fb370cd0863f47df928a1f8447564017e2deda06d1977571c0999dd77c40a2756f89d2285d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f257a5f04ecda999975afbae5fb370cd0863f47df928a1f8447564017e2deda06d1977571c0999dd77c40a2756f89d2285d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2013_5", "Checksum": "5ff20908dc9ab02a0bd4664989e4d428"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2013 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 13.02.2013 III 2013 5\nRegeste:\nAusländerrecht (Kantonswechsel) | Ausländerrecht\n\n3.1 Die Nichtverlängerung bzw. die Nichterteilung der Bewilligung ist bei\nVorliegen eines Widerrufsgrundes nicht automatische Rechtsfolge, sondern\nkommt nur in Frage, wenn dies bei sorgfältiger Ausübung des Ermessens\nverhältnismässig erscheint. Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der\nErmessensausübung dabei die öffentlichen Interessen der Schweiz sowie die\npersönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration der Ausländerinnen und\nAusländer (Art. 96 Abs. 2 AuG; vgl. VGE III 2012 7 vom 8.3.2012 Erw. 3.1; VGE\nIII 2010 128 vom 28.10.2010 Erw. 2.1; VGE III 2010 114 vom 18.8.2010\nErw. 1.3). Die Ausweisung wegen einer erheblichen Fürsorgeabhängigkeit darf\nüberdies nur verfügt werden, wenn dem Ausgewiesenen die Heimkehr in seinen\nHeimatstaat möglich und zumutbar ist (Bundesgerichtsurteile 2C_130/2010 vom\n25.6.2010 Erw. 3.1; 2C_795/2008 vom 25.2.2009 Erw. 3). Entscheidend sind\nimmer die gesamten Umstände des Einzelfalles (vgl. BGE 130 II 176 Erw. 4.4.2;\n125 II 521 Erw. 2b S. 523; 122 II 433 Erw. 2).\n\n3.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid die\nVerhältnismässigkeit bejaht. Es sei nicht ersichtlich, dass sich in absehbarer Zeit\nan der Sozialhilfeabhängigkeit etwas ändern könnte (Erw. 4.2). Die\nBeschwerdeführerin habe betreibungsrechtlich und strafrechtlich immer wieder\nzu Klagen Anlass gegeben (Erw. 4.3). Trotz ihrer vierzehnjährigen Anwesenheit\nin der Schweiz verfüge sie nicht über gute Deutschkenntnisse (Erw. 4.4.1).\nAngesichts der Gewaltanwendungen ihres Ehemannes sei der Wunsch nach\neiner räumlichen Trennung durchaus verständlich. Indes habe die\nBeschwerdeführerin abgesehen von ihrer Schwester keinen Bezug zum Kanton\nSchwyz, zumal die nötige räumliche Distanz auch im grossen Kanton Luzern\nmöglich wäre. Angesichts der eher grosszügigen Besuchsregelung scheine die\nSituation mit ihrem Ehemann nicht derart schwierig, dass es ihr nicht zumutbar\nwäre, im Kanton Luzern zu wohnen (Erw. 4.4.2). Die Beschwerdeführerin erleide\ndurch die Verweigerung des Kantonswechsels keine nennenswerte Nachteile\n(Erw. 4.4.3).\n\n3.3 Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit durch den Regierungsrat ist\ngrundsätzlich nicht zu beanstanden.\n\n15\nEs ist zwar fraglich, ob bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit \"der Frage, ob\neine Rückkehr des Betroffenen in seinen bisherigen Kanton möglich und\nzumutbar ist, ebenfalls Bedeutung zugemessen werden\" darf (Erw. 4.1; so auch\ndie Auffassung der Fürsorbebehörde, Vernehmlassung S. 7 Ziff. 26). In BGE 127\nII 177 (Erw. 3.a) hat das Bundesgericht erwogen, die Niederlassungsbewilligung\ndürfe im neuen Kanton nicht mit der Begründung verweigert werden, dass der\nGesuchsteller im bisherigen Kanton verbleiben könne. Es müsse vielmehr ein\nAusweisungsgrund aus der Schweiz gegeben sein oder ein allgemeiner Grund,\nder den Widerruf oder das Erlöschen der ursprünglich erteilten\nNiederlassungsbewilligung rechtfertigen würde. Im konkreten Fall monierte das\nBundesgericht (Erw. 3.c), das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als\nVerwaltungsgericht habe \"nur geprüft, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar\nsei, wieder in den Kanton Zürich zurückzukehren, was für die Verweigerung des\nKantonswechsels nicht ausreicht, denn es müsste die Ausweisung aus der\nSchweiz im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG sich als verhältnismässig erweisen\".\nUebersax/ Rudin/ Hugi Yar/ Geiser (a.a.O., Rz. 7.246) führen u.a. unter\nBezugnahme auf den erwähnten BGE 127 II 177 aus, es genüge, \"dass ein\nWiderrufsgrund aus Sicht des Zweitkantons vorliegt und ein Widerruf aus Sicht\ndes Zweitkantons verhältnismässig wäre, wobei keine Rolle spielen darf, dass\neine Anwesenheit im Erstkanton weiterhin möglich wäre\". Nichts anderes wird im\nVGE III 2009 7 vom 8. April 2009 (Erw. 2.2.2) festgehalten (vgl. auch Weisung\n\"I.3 Aufenthaltsregelung\" des Bundesamtes für Migration, Ziff. 3.1.8.2.1, wonach\neine Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig sein muss; vgl. vorstehend\nErw. 2.1). Mithin ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die\nVerhältnismässigkeit als zweite Voraussetzung neben dem Vorliegen eines\nWiderrufs für den Entzug bzw. die Nichtverlängerung einer\nNiederlassungsbewilligung und die Wegweisung ausschliesslich aus der Optik\nder Zumutbarkeit der Rückkehr ins Herkunftsland zu prüfen ist.\n\nLetztlich hat die aufgeworfene Rechtsfrage indes keinen Einfluss auf die\nRechtmässigkeit der Bejahung der Verhältnismässigkeit durch den\nRegierungsrat.\n\n3.4.1 Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung fällt die Sozialhilfeabhängigkeit in\nprognostischer Hinsicht ins Gewicht. Entscheidend ist mithin nicht die\nAbhängigkeit in der Vergangenheit, sondern ob die Befürchtung berechtigt ist,\ndass auch für die weitere Zukunft Unterstützung geleistet werden muss\n(Bundesgerichtsurteile 2C_761/2009 vom 18.5.2010 Erw. 7.1 mit Hinweisen).\nDies trifft vorliegend zu, wie vorstehend dargelegt wurde.\n\n"}